Der Infektionsschutz dient im wesentlichen der Verhinderung einer Übertragung oder Verbreitung von Infektionserregern. Durch entsprechende Maßnahmen sollen Infektionskrankheiten möglichst verhindert oder bei einem Krankheitsausbruch eingedämmt werden.
Im Infektionsschutzgesetz § 34 ist festgelegt, dass ein Kind im Erkrankungsfall mit einer meldepflichtigen Krankheit oder bei entsprechendem Verdacht die Schule nicht betreten darf. Darüber hinaus sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, die Schule zu informieren. Bitte beachten Sie den Belehrungsbogen für Sorgeberechtigte des RKI und die Wiederzulassungstabelle für Schulen. Dort erfahren Sie welche Erkrankungen meldepflichtig sind und wann ein Kind die Schule nach Erkrankung wieder besuchen darf. Generell sollten kranke Kinder nicht in die Schule kommen, um die Ansteckungsgefahr zu vermeiden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf folgenden Internetseiten und den beigefügten Datei: